Was tun, wenn die Mieterwohnung verwahrlost? - Deutsches Mietrecht Darunter fällt auch, dass dem Vermieter Mängel und Schäden sofort nach deren . 1. Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch Vermieter. Vertragswidriger Gebrauch einer Mietwohnung - Mietrecht.org Messie - Spanowsky & Dietrich - Anwaltskanzlei Spanowsky & Dietrich ... Während § 553 BGB a. F. jeden vertragswidrigen, die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzenden Gebrauch der Mietsache erfasste und dafür die unbefugte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten sowie die Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt nur beispielhaft aufführte, beschränkt sich die Neufassung auf die beiden beispielhaft aufgeführten Tatbestände und setzt nach seinem Wortlaut zusätzlich voraus, dass "dadurch" die Rechte . 3. Vergleich . Sobald dem Mieter nämlich die Mietwohnung übergeben wurde, muss er mit dieser sorgfältig und pfleglich umgehen (vgl. Wir unterstützen bei dem Entwurf und der Verhandlung von Mietverträgen und Nachträgen hierzu. Der Mieter hat also die Wohnung „pfleglich" zu behandeln. Er muss den bestimmungsgemäßen Gebrauch überschreiten oder einen von dem Mietzweck überhaupt nicht mehr gedeckten Gebrauch von der Mietsache machen. Ein Kündigungsrecht aufgrund eines „wichtigen Grundes" steht dem Vermieter gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB zu, wenn der Mieter die Rechte dessen dadurch verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Obhutspflichten erheblich gefährdet. 1 BGB zustehen. §§ 241 Abs. Sie erhalten es in den Formaten Word und PDF. MwSt.) vernachlässigung der mietsache allgemeine Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft durch unzumutbare Gerüche, die auf einen höchst ungepflegten Zustand der Wohnung schließen lassen das Halten von zu vielen Haustieren, beispielsweise 100 freifliegenden Vögeln in einer 2-Zimmer-Wohnung Witterungs- und Feuchteschäden wie Schimmelbildung durch unregelmäßiges Lüften und Heizen Die Kündigung aufgrund erheblicher Gefährdung durch Vernachlässigung (§ 543 Abs. 1 S 117/05, Urt. § 573 Abs. Für den Vermieter gilt: Auch der Vermieter muss bei einer außerordentlichen Kündigung nicht in Panik verfallen.